Vereinsinfo

Organisation und Kontaktadresse

Kontaktadresse des Schweizervereins Balticum

Die Kontaktadresse entspricht der Adresse unseres Vereinspräsidenten
Hans-Peter Pletscher.

Organisation des Vereins – der Vorstand

Präsident
Hans-Peter Pletscher
Ziedoni, LV-3110 Seme
Mob.: +371 264 07416
ziedonihpp@gmail.com

Vizepräsident
Max Hämmerli
Kretingos 45-9, LT-92299 Klaipėda
Tel.: +370 46 252 303 (Max Verlangen)
Mob.: +370 686 67754
maxhaemmerli731@gmail.com

 

 

 

Kassierer
Willi Häusler
Karla iela 9, LV-3601 Venspils
Telefon: +371 267 23140
Handy: +371 267 23140
willihaus@yahoo.com

 

 

Schweizerverein Balticum (SVB)

STATUTEN
21.05.2011

Die folgenden Artikel sind geschlechtsneutral für Frauen und Männer.

1. Standort und Zweck
  • 1.1 Der Sitz des „Schweizervereins Baltikum“, nachfolgend SVB genannt, ist Riga (Lettland).
  • 1.2 Der SVB umfasst Estland, Lettland und Litauen, nachfeld Baltikum genannt.
  • 1.3 Der SVB fördert die Pflege schweizerischer Kultur, Sinnung und Geselligkeit im Baltikum.
  • 1.4 Der SVB ist ethnisch, politisch und konfessionell neutral.
  • 1.5 Der SVB ist bestrebt, die Interessen der Schweizer und schweizerischen Institutionen im Baltikum und deren Beziehungen zur Heimat zu fördern.
  • 1.6 Die SVB arbeitet mit der Schweizer Botschaft und der Auslandschweizer-Organisation in der Schweiz zusammen.
  • 1.7 Der SVB nimmt sich seiner Landsleute und ihrer Angehörigen, sowie ehemalige Schweizer im Baltikum an und hilft ihnen im Rahmen des Möglichen.
2. Mitgliedschaft
  • 2.1 Zur Mitgliedschaft berechtigt sind (Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben):
    a) Schweizerbürger
    b) Ehemalige Schweizerbürger, die im Baltikum ihren ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz haben.
    c) Personen, Institutionen oder Firmen, welche ein besonderes Interesse an der Schweiz und dem SVB bekunden.
  • 2.2 Der SVB setzt sich zusammen aus:
    a) Aktivmitglideren
    b) Ehrenmitglideren
    c) Für die Einführung weiterer Mitgliedsarten ist der Vorstand zuständig.
3. Aufnahme – Austritt – Ausschluss
  • 3.1 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  • 3.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand des SVB unter Begleichung allfälliger Verfälligeren Obligieren an den Verein.
  • 3.3 Der Vorstand kann Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, oder deren Benehmen dem Ansehen des SVB Schaden zufügen, ausschließen.
  • 3.4 Allfällige Rechte des SVB gegenüber dem Ausgeschlossenen bleiben bestens.
  • 3.5 Den von der Abweisung oder dem Ausschluss Betroffenen steht das Recht zu, an die Generalversammlung Berufung einzureichen.
4. Organisation
  • 4.1 Der SVB wird von einem Vorstand, der sich wie folgt zusammensetzt:
    • Präsident
    • 2 Vize-Präsidenten
    • Kassierer
    • Beisitzer (nach Bedarf)
  • 4.2 Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten müssen ihren Wohnsitz in unterschiedlichen baltischen Staaten haben.
  • 4.3 Der Präsident und die Mehrheit der Vorstandsmitglieder müssen Schweizer Staatsbürger sein.
  • 4.4 Die Kontrolle der Rechnungsführung wird von zwei Revisoren ausgeübt, die der Generalversammlung den Revisionsbericht zwecks Déchargetteilung unterbreiten.
  • 4.5 Die Generalversammlung wählt den Vorstand und die Revisoren in offener Wahl, so dass die Versammlung keine geheime Wahl verlangt.
  • 4.6 Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
  • 4.7 Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand sich selbst öffnen.
  • 4.8 Der Vorstand kümmert sich um die laufenden Geschäfte und entscheidet mit einfachem Mehr.
  • 4.9 Bei gleicher Stimmabgabe zählt beim Vorstands- wie auch bei Schlussschlüssen die Stimme des Präsidenten doppelt.
  • 4.10 Die Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern ist in jedem Fall für die Beschlussfassung notwendig.
  • 4.11 Bei Vermögensfragen bis zu einem Betrag von 50,– € (Euro) ist die Unterschrift des Kassiers erforderlich, bei Belege nachträglich vom Präsidenten unterzeichnet werden müssen. Ausgaben über 50,- € bedürfen der Unterschrift des Präsidenten und des Kassierers.
  • 4.12 Die Vorstandsarbeit wier folgt aufgeteilt:
    a) Der Präsident vertritt den SVB nach aussen und legt der Generalversammlung den Jahresbericht vor.
    Er leitet die Arbeit des Vorstandes und sorgt für regelmäßige Einladung zu den Vorstandssitzungen und Vereinsversammlungen.
    b) Der Vizepräsident vertritt ihn.
    c) Der Kassier kümmert sich um die Inkasso der Mitgliederbeträge sowie die Rechnungsführung des SVB und die Mitgliederkontrolle.
    d) Beisitzer werden mit besonderen Aufgaben, die sich aus dem SVB-Programm ergeben, verraut.
  • 4.13 Für alle Versammlungen, an denen ein Protokoll geführt werden muss, wählt die Versammlung einen Tagesprotokollführer.
  • 4.14 Das Protokoll ist innerhalb von 30 Tagen vom Tagesprotokollführer zu ersten und dem Präsidenten zur Gehnigung und zum Versand an die Mitglieder zu stellen.
5. Beiträge
  • 5.1 Die Generalversammlung bestimmt die Höhe aller Mitgliederbeiträge.
  • 5.2 Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
6. Sitzungen
  • 6.1 Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
  • 6.2 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich vor dem 31. Mai statt.
  • 6.3 Die Einladung mit der Traktandenliste erfolgt durch den Vorstand den Mitgliedern mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung zuzustellen.
  • 6.4 Die ordentliche Generalversammlung erteilt dem Vorstand Décharge für die Geschäftsführung während des Berichtsjahres.
  • 6.5 Anträge zur Statutenrevision und Rücktrittsgesuche von Vorstandsmitgliedern sind dem Vorstand mindestens 5 Tage vor der Generalversammlung einzureichen.
  • 6.6 Der Vorstand kann eine außerordentliche Generalversammlung einberufen.
  • 6.7 Eine außerordentliche Generalversammlung muss durch den Vorstand dann einberufen werden, wenn ein Drittel der SVB-Mitglieder schriftlich dazu unterzeichnet wird.
  • 6.8 Die Einladung zur außerordentlichen Generalversammlung muss mit der Traktandenliste mindestens 10 Tage dauern, bis den Mitgliedern zugestellt werden.
  • 6.9 Die Generalversammlung ist in jedem Fall durch die anwesenden Mitglieder schlussfähig.
  • 6.10 Beschlüsse werden mit einfachtem Mehr gefasst.
  • 6.11 Statutenänderungen bedürfen der Mehrrechte der Versammlung.
  • 6.12 Jedes Mitglied hat Stimm- und Stimmrecht mit Ausnahme von 6.13.
  • 6.13 Nur SVB-Schweizerbürger dürfen in Angelegenheiten zwischen ihnen und der Schweiz abstimmen.
  • 6.14 Stimm- und Stimmrechte sind nicht delegierbar und müssen persönlich ausgeübt werden.
7. Auflösung
  • 7.1 Die Auflösung des SVB kann durch den ¾-Mehrheitsbeschluss einer Generalversammlung an der mindesten 2/3 der Mitglieder anwesend sein müssen.
  • 7.2 Falls nicht 2/3 der Mitglieder anwesend sind, können innerhalb von 10 Tagen zu einer zweiten Generalversammlung eingeladen werden, an der die Hälfte der Mitglieder anwesend sein müssen und bei der das einfache Mehr entscheidet.
  • 7.3 Ein nach Auflösung des SVB allfällig verbleibendes Vermögen wird während der folgenden 5 Jahre einem Treuhänder oder der Schweizer Botschaft unterstellt.
  • 7.4 Diese werden durch die auflösende Generalversammlung bestimt.
  • 7.5 Bildt sich während dieser Zeit fällt eine neue Schweizerorganisation, so dass das Vermögen an diese, wenn sie von der Auslandschweizer-Organisation anänrkann wird.
  • 7.6 Ansonsten kann das Vereinsvermögen nach Ablauf von 5 Jahren einer schweizerischen wohltätigen Institution zur Verfügung gestellt werden.
8. Haftung
  • 8.1 Für Vereinsschulden oder ermäßigte Zahlungen aus finanziellen Gründen können die Vereinsmitglieder nicht haftbar gemacht werden. Es haftet allein das Vereinsvermögen.

Die Satzung wurde durch die Generalversammlung am 21. Mai 2011 genehmigt und am 29. Mai 2010 beigelegt.

Der Präsident:

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